Urheberrechtlichen Schutz genießen
sogenannte Werke der Literatur, Wissenschaft und
/ oder Kunst. Hierzu zählen jedoch nicht nur die
gemeinhin von allen als urheberrechtsfähig verstanden
Gemälde, Plastiken, Musik- und / oder Theaterstücke,
sondern auch beispielsweise eine Werbegrafik oder
ein besonders eigentümliche Möbelstück sowie Computerprogramme.
Auch sonstige Konsum/Industriegüter können - soweit
ihnen ein hoher Grad künstlerischen Schaffens zugrunde
liegt - urheberrechtsfähig sein.
Das Urheberrecht entsteht Kraft Schöpfung,
sobald also die ursprüngliche Idee in einem
entsprechenden Werk verkörpert wurde.
Das Markenrecht
Marken sind Kennzeichen, die dazu
dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von demjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Markengesetzes
am 01.01.1995 sind neben den sogenannten "gängigen"
Marken wie Wort- und Bildmarken, auch Hörmarken,
Farbmarken, dreidimensionale Marken und Geruchsmarken
möglich. Darüber hinaus ist die Marke nun auch frei
übertragbar.
Wodurch sie zu einem begehrten Wirtschaftsgut geworden
ist, dessen Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt
werden kann.
Markenrechte entstehen entweder durch Eintragung
beim Deutschen Patent- und Markenamt - wobei das
Amt lediglich überprüft, ob eine Marke überhaupt
schutzfähig ist, eine Kollisionsprüfung findet nicht
statt - und / oder durch Benutzung und Verkehrsgeltung.
Das Geschmacksmusterrecht
Das für alle Designer und designorientierte
Unternehmen wichtigste Schutzrecht ist das Geschmacksmuster.
Es schützt die äußere Form, die ästhetisch wirkende
Gestaltung von Mustern und Modellen. Gleichgültig
hierbei ist, ob die Gestaltung zweidimensional (Muster)
oder dreidimensional (Modelle) ist.
Das Geschmacksmuster wird beim Deutschen Patent-
und Markenamt beantragt und lediglich unter Prüfung
der formellen Voraussetzung eingetragen. Eine Prüfung
der materiellen Voraussetzung, nämlich der Neuheit
und Eigentümlichkeit findet nicht statt.
Es ist deshalb ratsam, vor der Anmeldung selbst
eine Recherche durchzuführen, ob das anzumeldende
Produkt bereits identisch oder ähnlich existiert.
Das Gebrauchsmusterrecht
Das Gebrauchsmuster wird vielfach
als das "kleine Patent" bezeichnet. Es schützt technische
Erfindungen. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter Prüfung lediglich der
formellen Voraussetzungen. Eine Prüfung der Schutzvoraussetzungen
findet ansonsten nicht statt. Ob daher eine Erfindung
tatsächlich schutzwürdig ist, kann sich erst im
Verletzungsfall herausstellen. Es besteht jedoch
die Möglichkeit, das Gebrauchsmuster beim Deutschen
Patent- und Markenamt auf Antrag überprüfen zu lassen.
Das Patentenrecht
Das Patent schützt technische Erfindungen
und Verfahren. Eine Erfindung ist somit etwas geistiges,
eine technische Idee, die der Erfinder in einer
Sache oder durch ein Verfahren präsentiert hat.
Eine Erfindung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) zur Erteilung anzumelden. Das DPMA überprüft
zunächst nur ob formale Mängel vorliegen und ob
die Erfindung offensichtlich die Voraussetzungen
für eine Patenterteilung erfüllt. Eine umfassende
Prüfung, von der die Erteilung des Patents abhängt
wird nur auf besonderen Antrag vorgenommen. Nach
Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses wird das Patent
sodann in die Patentrolle eingetragen.
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